Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Erklärung zum Datenschuitz, als Nutzungsbedingungen dieser Homepage der
Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH / Geschäftsführer: Nicol-Jens Drexel
Gewerbering 16 / 83539 Pfaffing - Forsting /
Handelsregister Amtgericht Traunstein HRB 29443
VAT - Ust.-ID: DE813466318
M:BRS backlineRENT.de ist eine Marke o.g. Gesellschaft für
- VERMIETUNG VON VERANSTALTUNGSTECHNIK / MUSIKINSTRUMENTEN / TOUR SERVICE -
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Bestandteil aller zwischen Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und / oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zum Gegenstand haben.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den AGB in jedem Falle vor. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Soundlab / M:BRS oder ein Dritter den Transport durchführt.
Ist der Betrieb einer Produktionsstätte Gegenstand des Vertrags, so gilt als Beginn der vertraglichen Verpflichtung die Aufnahme der Arbeiten am Erfüllungsort. Sie endet mit Verlassen der Produktionsstätte.
§ 4 Vergütung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes und ortsübliches Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH und dem Kunden, kann Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH gegenüber den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH dem Kunden gegenüber gem. § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 6 Stornierung durch den Kunden
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gem. § 4 nach folgender Staffel als pauschalierten Schadenersatz an Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zu zahlen:
bei Stornierung 60 Tage vor vertraglichem Mietbeginn entstehen keine Kosten
bei Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 60% der Gesamtsumme.
bei Stornierung 14 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 80% der Gesamtsumme.
bei Stornierung 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn: 90% der Gesamtsumme.
Gleiches gilt für den Fall einer Vertragsstornierung, wenn der Betrieb einer Veranstaltungsstätte vereinbart worden ist. Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Stornierung.
§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge / Skonti zu entrichten.
Bei Mietgegenständen ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe bei Abholung bzw. Anlieferung der Mietsache zu entrichten. Beim Betrieb einer Produktionsstätte ist die vereinbarte Vergütung wie folgt zu entrichten:
50% 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn und 50% 7 Tage nach Veranstaltungsende
Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungs-rechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und / oder gern. §§ 11, 16 zur Instandhaltung einschließlich Reparatur verpflichtet ist. Soundlab kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH erfolglos geblieben ist. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gern. § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadensersatz verlangen. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangel-haftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegen-stände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt, hat der Kunde Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände oder den Betrieb von Produktionsstätten.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatz gern. § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet Soundlab Veranstaltungs-technik GmbH darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Erfüllungs-gehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein-haltung der Kunde vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Ver-treter und leitenden Angestellten von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungs-beschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zu vereinbaren. Soweit Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs-und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fach-kundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Stromausfall, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH Der Kunde hat Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH den Abschluss einer Versicherung nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Soundlab Veranstaltungstechnik unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zuzuordnen sind.
§ 14 Gewerbliche Schutzrechte / Nutzungsrechte
Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht ausschließlich Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) stehen im ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH. Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung
5. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte entgegen der ausdrücklichen Empfehlung von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH ohne die Inanspruchnahme des für diese Fälle angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur dann zu, wenn er nachweisen kann, dass für den Mangel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich war.
6. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegen-stände etwa erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Dies gilt auch für den Aufbau und Betrieb von Produktionsstätten. Sofern die Montage durch Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken einschließlich des erworbenen Know Hows, auch anderweitig frei zu verwenden.
§ 15 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein auf Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; der Kunde die Mietgegen-stände vertragswidrig gebraucht; der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurück zu geben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Miet-gegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme der Mietgegenstände gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungs-entschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Mietgegenständen hat der Kunde Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 17 Untervemietung, Weitergabe
Die Mietsache darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder in das Ausland verbracht werden.
§ 18 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Telefax sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
3. Erfüllungsort ist der Sitz von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH (München)4.Gerichtsstand ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH.
1. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH vom Besteller weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.
Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Unberechtigte Mängelrügen
Kommt Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.
3. Geeigneter Aufbauort
Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller hat die Eignung des Aufbauorts für von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.
4. Subunternehmer
Es ist Soundlab Veranstaltungstechnik GmbH gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
Datenschutz
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Werden die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
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Allerdings dürfen diese Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen getroffen wurden.
Hinsichtlich der in 1. und 3. genannten Fälle trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie Ihre berechtigten Interessen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.
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